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Vereinsaktivismus statt Gemeinnützigkeit?

Matthias Helferich, Mitglied des Bundestags

15.05.2025

Vereinsaktivismus statt Gemeinnützigkeit?

Der Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ tritt wiederholt offen politisch in Erscheinung – durch Teilnahmeaufrufe zu linksgerichteten Demonstrationen, ideologische Bekenntnisse in der Satzung und die finanzielle Unterstützung eines parteiisch agierenden Bündnisses. Diese Aktivitäten stehen im klaren Widerspruch zu den Anforderungen an gemeinnützige Organisationen.

Lesen Sie jetzt das vollständige Schreiben an das Finanzamt Dortmund-Ost unten:

Hinweis auf politische Aktivitäten des Vereins „NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Dortmund Nord e.V.; Kurzbezeichnung: NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ im Widerspruch zu dessen Gemeinnützigkeit sowie mutmaßliche Steuerhinterziehung durch den Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“

Finanzamt Dortmund-Ost

Auf dem Hohwart 2

44143 Dortmund

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verein „NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Dortmund Nord e.V.; Kurzbezeichnung: NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ (Vereinsregister Amtsgericht Dortmund Registernummer: VR 7742) verfolgt in seinen Aktivitäten Ziele, die im Widerspruch zu seiner bisher anerkannten Gemeinnützigkeit stehen.

Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.01.2019 (V R 60/17) stellt die Einflussnahme auf die politische Willensbildung keinen gemeinnützigen Zweck dar. Gemeinnützige Körperschaften dürfen sich nur politisch betätigen, wenn dies einem § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich genannten Zwecke dient, der satzungsmäßig festgelegt ist. Gegen diesen Grundsatz hat der Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ verstoßen.

Auf seiner Website und in § 1 Abs. 3 seiner Vereinssatzung (abrufbar über die Website des Vereins) bekennt sich der Verein zu einer „sozialistischen Gesellschaftsordnung“. Ferner ist laut Satzung § 2 Abs. 2 einer der Zwecke des Vereins die „Förderung internationaler Gesinnung“.

Ein derart offenes Bekenntnis zum politischen Aktivismus sowie ein einseitiges Bekenntnis zu einer bestimmten politischen Gesinnung bzw. Ideologie läuft dem Zwecke der politischen Bildungsarbeit im Sinne der Volksbildung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) und der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens gem. § 52 Abs. 2 Nr. 24 HS 1 AO zuwider. 

Insofern der Verein die politische Bildungsarbeit einer gemeinnützigen Körperschaft im Sinne der Volksbildung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO als Satzungszweck festgeschrieben hat, so hat er diese in geistiger Offenheit zu vollziehen. Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Sinne der eigenen politischen Auffassung bzw. Gesinnung ist nicht förderbar. Die politische Einflussnahme hat sich auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken. Gegen diesen Grundsatz hat der Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ verstoßen, indem er bei folgenden Gelegenheiten (tages-)politische Botschaften kommuniziert, zu vereinsfremden politischen Kundgebungen aufgerufen bzw. an diesen teilgenommen hat, die Rückschlüsse auf eine klare politische Gesinnung zulassen.

Der Verein „Natur-Freunde Dortmund Nord e.V.“ unterhält auf seiner Website unter dem Reiter „Projekte“ eine eigene Rubrik mit dem Titel „NaturFreund:innen gegen rechts“. Unter dieser Rubrik wurden u. a. folgende Beiträge veröffentlicht:

–       29.01.2025: Verbreitung eines Aufrufes zur Teilnahme an einer politischen Kundgebung auf der Website der „Natur-Freunde Dortmund Nord e.V.“ mit dem Titel: „Für die solidarische Gesellschaft. Stoppt die AfD und ihre Helfer*innen“. Die Kundgebung diente laut dem Text des Aufrufs zur Umsetzung folgender politischer Forderungen: „Verbot der AfD und der Jungen Alternative, Rücknahme des CDU/CSU-Antrags zur Verschärfung der Migrationspolitik, Sichere Fluchtwege für alle, Schluss mit dem Sterben im Mittelmeer.“ Da es sich bei diesen politischen Forderungen um tagespolitische und bundespolitische Themen handelt, verstößt der Teilnahmeaufruf eindeutig gegen die Gemeinnützigkeit

–       04.02.2025: Verbreitung eines Aufrufes zur Teilnahme an einer politischen Kundgebung auf der Website der „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ mit dem Titel: „Solidarität statt Hetze“. Zweck der Kundgebung ist laut dem Text des Aufrufes: „Der Aufruf richtet sich gegen den Schulterschluss von AfD, CDU und FDP im Bundestag.“ Auch hier wurde durch die politische Betätigung im Hinblick auf tagespolitische und bundespolitische Themen gegen die Gemeinnützigkeit verstoßen

–       29.04.2025: Verbreitung eines Aufrufes zur Teilnahme an einer politischen Kundgebung auf der Website der „Natur-Freunde Dortmund Nord e.V.“ mit dem Titel: „Heraus zum 1. Mai“. Im Verbreiteten Text wird ebenfalls ausschließlich Bezug auf tagespolitische und bundespolitische Themen im Kontext von Migration und Wirtschaft genommen.

Insofern ein Anknüpfen an tagespolitische Ereignisse möglich ist, ist dies nur im Rahmen einer umfassenden Befassung mit demokratischen Grundprinzipien und einer objektiven und neutralen Würdigung dieser als gemeinnützig förderungswürdig (BFH-Urteil vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200, Rz 23 f.). Diese umfassende Befassung mit demokratischen Grundprinzipien findet hier nicht statt. Stattdessen handelt es sich bei den Tätigkeiten des Vereins „Natur-Freunde Dortmund Nord e.V.“ wie dargelegt um die Förderung und Unterstützung von nicht gemeinnützigen Einflussnahmen auf die politische Willensbildung im Sinne der eigenen politischen Auffassung bzw. Gesinnung.

Soweit eine Körperschaft politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich zudem „parteipolitisch neutral“ verhalten (BFH-Urteil in BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Leitsatz 3). Dies folgt schon aus der Differenzierung von der Förderung gemeinnütziger Zwecke (z.B. § 10b Abs. 1, § 1a

EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) und der Förderung politischer Parteien (§ 10b Abs. 2 EStG).   Gegen diesen Grundsatz hat der Verein „Natur-Freunde Dortmund Nord e.V.“ verstoßen, indem er die bereits erwähnten politischen Kundgebungen unterstützte und zur Teilnahme an besagten Kundgebungen aufrief. Dies im Zusammenhang mit den oben bereits erwähnten Aufrufen zur Teilnahme an vereinsfremden, politisch linksgerichteten Kundgebungen ergibt eine eindeutige politische Schlagrichtung, die in keiner Weise den an die Gemeinnützigkeit geknüpften Anforderungen der politischen Neutralität genügt.

Darüber hinaus fungiert der Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“  als Trägers des eindeutig linksgerichteten politischen Bündnisses „Dortmund Solidarisch“. Besagtes Bündnis organisiert und unterstützt politische Kundgebungen in Dortmund sowie in anderen Städten des Ruhrgebiets (z. B. Bochum). Der überwiegende der Teil der politischen Kundgebungen, welche von „Dortmund Solidarisch“ unterstützt werden, richten sich gegen die Partei Alternative für Deutschland. Auf der Website des politischen Bündnisses „Dortmund Solidarisch“ ist der Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ als Träger angegeben. Weiterhin wird auf der Website von „Dortmund Solidarisch“ zu Spenden für das Bündnis aufgerufen. Als Empfängerkonto ist das Konto des Vereins „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ angegeben. Ferner wird sogar erklärt, dass der Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ Spendenquittungen für die Spenden an das Bündnis „Dortmund Solidarisch“ ausstellen würde. Da die Spenden keinen gemeinnützigen Zweck verfolgen, ist eine steuerliche Absetzung ausgeschlossen.

Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 HS 1 AO ist die „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ gemeinnützig, jedoch keine „Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 HS 2 Alt. 1 AO). Daraus folgt in ständiger Rechtsprechung, dass die Förderung der Allgemeinheit nicht die Verfolgung politischer Zwecke erfasst, insofern diese als „alleiniger“ oder „überwiegender Zweck in der Satzung“ festgelegt sind oder in der „tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend“ verfolgt werden (BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b (2)). 

Der Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ hat mit den oben genannten Aktivitäten sowie den politischen Bekenntnissen in seiner Vereinssatzung wiederholt gegen diesen Grundsatz verstoßen. 

Bereits geringfügig allgemein-politische Betätigungen sind nicht gemeinnützig (FG Köln, Urteil vom 19. Mai 1998 13 K 521/93, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 1998, 1665). Auch ist der „Anspruch, umfassend zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung zu nehmen“ nicht mit der Gemeinnützigkeit gem. § 52 AO vereinbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2010 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287; bestätigt durch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113). 

Besonders liegt in der politischen Betätigung des Vereins „Natur-Freunde Dortmund Nord e.V.“ auch keine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit, die „im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist“ (BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b(2)).

Zusammenfassend ist es nicht vereinbar mit § 52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 24 AO, „im Rahmen von Volksbildung und politischer Bildung konkrete politische Forderungen […] zu erheben. Geht es vorrangig um die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung der eigenen Auffassung, nicht aber um die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten bei ‑‑im weitesten Sinne‑‑ auszubildenden Personen, fehlt der erforderliche Bildungscharakter“ (BFH-Urteil vom 10. Januar 2019, V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301)). 

Hieraus geht hervor, dass sich der Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ aufgrund wiederholter Teilnahmeaufrufe zu vereinsfremden politischen Kundgebungen, den politischen Bekenntnissen in seiner Vereinssatzung sowie der expliziten Stellung gegen die Partei „Alternative für Deutschland“ klar politisch positioniert und somit nicht nur die Voraussetzungen für die gemeinnützige politische Bildungsarbeit im Sinne der Volksbildung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt, sondern sich vielmehr konträr hierzu verhält. Der Verein verfolgt laut eigenen Angaben auf der Webseite und laut seinen in den sozialen Medien veröffentlichten Aktivitäten in der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art, die der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens gem. § 52 Abs. 2 Nr. 24 HS 1 AO zuwiderlaufen. 

In der Gesamtschau verstößt der aktuell als gemeinnützig eingestufte Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ gegen mehrere Voraussetzungen der §§ 51 f. AO. Somit ist dem Verein „NaturFreunde Dortmund Nord e.V.“ die Gemeinnützigkeit zu entziehen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Matthias Helferich MdB